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HOLZSCHUTZ |
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Unser Angebot im Holzschutz:
-Schadensgutachten Bestimmung von Schädlingen, dem Schadumfang, der Schadensursache und Sanierungsempfehlungen.
-Untersuchungen Liegt ein Schaden vor? Sind gesundheitsschädliche Holzschutzmittel in Altholz enthalten?
-Beratung Wie kann geplant und konstruiert werden, damit die Belange des Holzschutzes und des Umwelt- und Gesundheitsschutzes berücksichtigt werden.
-Sanierungsbegleitung Ausschreibung von Holzschutzmaßnahmen und Überwachung der Ausführung.
-Schulung für Planer und Ausführende Ihre Mitarbeiter werden mit den Grundlagen des Holzschutzes vertraut gemacht.
-Sonderlösungen in der Denkmalpflege und Restaurierung In Abstimmung mit allen Beteiligten, d. h. z. B. Sie, Ihr Architekt, Ihr Tragwerksplaner, Untere Denkmalbehörde, Denkmalfachbehörde werden Sondermaßnahmen diskutiert und vereinbart.
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Häufige Missverständnisse im Themenbereich Holzschutz
„Faules“ Holz ist immer pilzbefallen! Holz mit Fäuleerscheinungen ist immer durch einen Pilz zerstört worden und deshalb ist anzunehmen, daß es pilzbefallen ist. Fäulnis als Folge von Sauerstoffmangel oder ähnliches gibt es nicht.
Pilzbefall im Holz läßt sich nicht bekämpfen! DIN 68800 T4 sieht im Regelfall keine chemische Bekämpfung von Pilzbefall in Holz vor! Diese Regelung ist getroffen, weil eine sichere Bekämpfung im Holz meist nicht möglich ist. Die chemischen Schutzmittel sind nicht so hoch toxisch, daß jede Pilzhyphe und -spore abgetötet werden kann. Pilzbefall liegt meist im ganzen Holzquerschnitt vor, in Kernholz läßt sich jedoch nahezu kein Schutzmittel einbringen. Die Bekämpfung beschränkt sich also i. d. R. auf den Ausbau befallener Hölzer, wobei Nassfäulen (als Abgrenzung zu Hausschwamm) mit einem Sicherheitsabstand von 30 cm über den letzten ausgemachten Befall hinaus „gesundgeschnitten“ oder abgeschält werden. Dieser Sicherheitsabstand dient dazu auch nicht sichtbar infiziertes Holz mit zu entfernen. Wenn ein ausreichender Restquerschnitt vorhanden ist, kann lediglich die geschädigte Zone abgetragen werden und meist zusätzlich vorbeugendes Holzschutzmittel aufgetragen werden. Bei Hausschwamm ist 100 cm Sicherheitsabstand zu wahren. Hier sieht die Norm nicht vor nur geschädigte Zonen abzutragen. Im Denkmalschutz können Sonderlösungen entwickelt werden. Die Feuchtequelle, die zum Auswachsen des Befalls führte muß beseitigt werden, bzw. es darf nicht wieder Holz verbaut werden. Holzschutz gemäß Teil 1, 2 und 3 der Norm ist anzuwenden.
Chemischer Holzschutz kann den baulichen Holzschutz nicht ersetzen! Der baulich konstruktive Holzschutz ist über den Einführungserlaß der DIN 68800 Teil 2 Teil des Bauordnungsrechts. Konstruktionen, die permanent durchfeuchtet werden versagen auch bei hoch konzentrierten Holzschutzmittelbehandlungen relativ schnell. Eine unsachgemäße Konstruktion läßt sich durch Chemie nicht ausgleichen. Chemische Maßnahmen dienen nur zur Ergänzung, wenn alle baulichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
Holzschutzmittel mit „Blauem Engel“ sind wenig geeignet! Holzschutzmittel müssen Biozide enthalten, um wirken zu können. Der „Blaue Engel“ wird niemals an biozidhaltige Produkte vergeben. Folglich sind solche Produkte als Holzschutzmittel wirkungslos. Sie können allenfalls pflegende Anstrichstoffe sein.
Fichtenholz läßt sich sehr schwer tränken! In Fichtenholz ist der Tüpfelverschluß besonders extrem ausgeprägt. Deshalb ist es sehr schwierig Holzschutzmittel einzubringen.
Buchenholz ist für den Außenbereich nicht geeignet! Buchenholz wird ohne chemischen Holzschutz innerhalb kürzester Zeit von Weißfäulepilzen befallen, deshalb ist es für den Außenbereich nicht geeignet. Ausnahme: Vollständig mit Teeröl durchimprägnierte Bahnschwellen.
Konstruktionsvollholz ersetzt nicht den chemischen Holzschutz außerhalb der Gebrauchsklasse 0! Anderslautende Gerüchte beruhen auf irreführender Werbung. KVH ist als Innenbauteil u. a. wegen der Herstellungsholzfeuchte um 15 % sehr gut geeignet. Es bietet sich zur Verwendung in der Gebrauchsklasse 0 an. Die Werbung vereinfacht hier mit Slogans wie „Konstruktionen ohne chemischen Holzschutz mit KVH“ Verzicht auf chemischen Holzschutz ist an die Einbaubedingungen der Gebrauchsklasse GK 0, nach Norm auch GK 1 gebunden, in höheren Gebrauchsklassen ist nur bei entsprechender Eigenresistenz der Holzart auf chemischen Holzschutz zu verzichten.
Das offene Spritzverfahren ist nur noch bei Bekämpfungsmaßnahmen gestattet! Beim Spritzen gelangen nur 70 bis 50 % der Holzschutzmittels an das zu schützende Holz, der Rest wird unkontrolliert in die Umgebung ausgebracht und gefährdet über Aerosolbildung die Verarbeiter. Deshalb ist in den Zulassungen und technischen Merkblättern das offene Spritzen nur noch bei einigen Bekämpfungsmitteln gestattet. Auch hier sollte man Alternativen wie z. B. das Schaumverfahren prüfen.
Mit Holzschutzmittel behandeltes Holz darf nicht am Lagerfeuer oder in Kaminen ohne speziellen Filtern verbrannt werden! Behandeltes Holz ist geordnet zu entsorgen, d. h. entsprechend der Altholzverordnung. Hölzer werden je nach Belastung in Kategorien eingeteilt und entsprechend weiterbehandelt. Die Altholzbehandlungsanlagen müssen weitreichende Betriebsvorschriften erfüllen. Eine sichere Bestimmung der Belastung und sortenreine Trennung ist Voraussetzung zur Umsetzung der Verordnung.
Hausschwammbefallenes Holz ist kein Sondermüll! Die geordnete Entsorgung von Hausschwammholz richtet sich nur danach, ob das Holz lackiert oder mit Holzschutzmittel behandelt ist (s.o.). Bei der Handhabung ist jedoch darauf zu achten, daß keine anderen Bauteile mit dem Pilz infiziert werden. Besprühen mit Schwammsperrmittel ist unangebracht und verboten.
Einige Ausfluglöcher bedeuten noch keinen aktiven Insektenbefall! Nicht jeder kleine Insektenbfall muss unbedingt bekämpft werden, ggf. kann man statisch unbedenklichen Befall tolerieren. Es ist grundsätzlich von Fachleuten zu überprüfen, ob ein Altschaden oder ein aktiver Befall vorliegt. Bei Altschäden erübrigt sich eine Bekämpfung. Fraßgänge von Frischholzinsekten wie Borkenkäfer und Holzwespe sind ebenfalls kein Grund für Bekämpfungsmaßnahmen.
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